Hanau Straßenbahn GmbH verzichtet auf Strafantrag bei Erschleichung von Beförderungsleistungen

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Der Magistrat wird gebeten anzuweisen, dass die Hanau Straßenbahn GmbH auf die Stellung eines Strafantrags bei Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ohne Fahrschein verzichtet.

Begründung:

Das Erschleichen von Beförderungsleistungen gemäß § 265a StGB ist eine Straftat. Bei einer Geringwertigkeit wird die Straftat gemäß §248a StGB nur auf Antrag verfolgt. Derzeit wird die Grenze der Geringwertigkeit zwischen 25 und 30 Euro angenommen. Eine Fahrt ohne Fahrschein liegt somit unter dieser Grenze und sollte durch die Hanau Straßenbahn GmbH nicht mehr zur Anzeige gebracht werden.

Solange Fahren ohne gültigen Fahrschein nicht zu einer Ordnungswidrigkeit herabgestuft wird, führen die Verfahren zu einer Belastung für Gerichte und Staatsanwaltschaften. Zudem können die verhängten Geldstrafen für Fahrten ohne Fahrschein häufig von den Delinquenten nicht bezahlt werden. Dies führt wiederum nicht selten zu unverhältnismäßig hohen Kosten durch Ersatzfreiheitsstrafen.

Die Regelung zum erhöhten Beförderungsentgelt beim Fahren ohne gültigen Fahrschein bleibt weiterhin bestehen.

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