Einrichtung eines Sonderwahlbezirks gem. § 13 BWO
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Magistrat wird aufgefordert zu prüfen, ob bei künftigen Wahlen gem. § 13 der Bundeswahlordnung (BWO) ein bzw. mehrere Sonderwahlbezirke für die Krankenhäuser, Altenwohnheime und Alten-Pflegeheime eingerichtet werden können.
Begründung:
Eine hohe Anzahl der in Altenwohnanlagen und Altenpflegezentren lebenden oder stationär in einer Klinik aufgenommenen Menschen können aus gesundheitlichen Gründen kein Wahllokal aufsuchen und sind auch bei der Briefwahl überfordert. Für diesen Personenkreis besteht die Möglichkeit einen sogenannten „fliegenden Wahlbezirk“ anzubieten. Leider gibt es diesen Sonderwahlbezirk seit Jahren in Hanau nicht mehr. Die Wählerinnen und Wähler aus den genannten Einrichtungen sind daher auf Unterstützung von anderen Personen angewiesen. Diese ist leider nicht immer vorhanden, sodass in vielen Fällen die Stimmabgabe unterbleibt. Besonders im Hinblick auf den demografischen Wandel und der in Hanau durch weitere Einrichtungen erfolgten Erhöhung der Kapazität von Pflegeplätzen ist der „fliegende Wahlbezirk“ dringend notwendig.
