Gemeinnützigen Arbeitsgelegenheiten für Geflüchtete in der Gemeinschaftsunterkunft Sportsfield
Vorbemerkung:
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylbLG sollen Asylbewerbern so weit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.
Fragen an den Magistrat:
1. Gibt es derzeit gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten für Geflüchtete?
2. Wenn ja, wie viele gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten sind dies?
3. Welche davon bestehen aktuell in der Gemeinschaftsunterkunft Sportsfield?
4. Welcher Art sind diese schon bestehenden oder noch beabsichtigten sogenannten gemeinnützigen Tätigkeiten?
5. Werden durch diese gemeinnützigen Arbeitsgelegenheiten Arbeiten erledigt, für die zuvor geregelte Beschäftigungsverhältnisse (Servicefirma, Hausmeisterservice etc.) existiert haben?
6. Sind diese gemeinnützigen Arbeitsgelegenheiten freiwillig oder wird und wenn ja in welcher Form sanktioniert, wenn Bewohner*innen diese Arbeitsgelegenheiten nicht wahrnehmen möchten?
7. Falls aktuell nicht sanktioniert wird, werden Sanktionen auch in Zukunft ausgeschlossen?
8. Wie hoch ist die derzeitige „angemessen Aufwandsentschädigung“ und gibt es eine Staffelung im Hinblick auf die Tätigkeit?
9. Gibt es Bestrebungen für die gemeinnützige Arbeitsgelegenheit Mindestlohn zu zahlen oder sie in reguläre Arbeitsverhältnisse zu überführen?
