Auskunfts- und Teilnahmerecht bei Betriebsprüfungen
Im § 21 Abs 3 des Finanzverwaltungsgesetzes steht:
„Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte stehen den Gemeinden hinsichtlich der Realsteuern insoweit zu, als diese von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Die Gemeinden sind jedoch abweichend von Absatz 2 nur dann berechtigt, durch Gemeindebedienstete an Außenprüfungen bei Steuerpflichtigen teilzunehmen, wenn diese in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten oder Grundbesitz haben und die Außenprüfungen im Gemeindebezirk erfolgen.“
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- 2013.11.04_Beantwortung_Auskunfts-_und_Teilnahmerecht_01.pdf
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