Ausgleichsflächen

Nach Bundesnaturschutzgesetz § 15 und Hessischem Naturschutzgesetz § 14 ist der Verursacher dazu verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen).